Art. 29 32026D1561
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Die Entscheidungen 2003/77/EG und 2008/376/EG werden aufgehoben.Die Entscheidung 2008/376/EG gilt jedoch noch für die Finanzierung von Maßnahmen, zu denen die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2026 veröffentlicht wurden.Alle verbleibenden Aufgaben des mit der Entscheidung 2008/376/EG eingesetzten Ausschusses für Kohle und Stahl im Zusammenhang mit den in Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen werden erforderlichenfalls von dem in Artikel 28 des vorliegenden Beschlusses genannten Ausschuss für Kohle und Stahl wahrgenommen.