Art. 1 32002L0056
Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln in der Gemeinschaft.Sie gilt nicht für Pflanzkartoffeln, die nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind.
Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln in der Gemeinschaft.Sie gilt nicht für Pflanzkartoffeln, die nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind.