Art. 8 32002L0056
(1)
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Pflanzenschutzes getrennt von anderen Kartoffeln erzeugt werden müssen.
(2)
Die Anforderungen von Absatz 1 können Maßnahmen einschließen, um
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Pflanzenschutzes getrennt von anderen Kartoffeln erzeugt werden müssen.
Die Anforderungen von Absatz 1 können Maßnahmen einschließen, um