Art. 23 32002L0056
(1)
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Pflanzkartoffeln während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft werden, damit sichergestellt ist, dass sie den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen.
(2)
Unbeschadet des freien Verkehrs mit Pflanzgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Pflanzgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden: Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
a)
Art,
b)
Sorte,
c)
Kategorie,
d)
Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde
e)
Versandland
f)
Einführer,
g)
Pflanzgutmenge.