Art. 9 32002L0056
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Pflanzkartoffeln nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit Mitteln zur Verminderung der Keimung behandelt sind.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Pflanzkartoffeln nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit Mitteln zur Verminderung der Keimung behandelt sind.