Art. 28 32002L0056
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.