Art. 2 32002L0056
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
Inverkehrbringen ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Pflanzkartoffeln an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.
Basispflanzgut Knollen der Kartoffel,
die nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte und den Gesundheitszustand gewonnen worden sind;
die vorwiegend zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmt sind;
die die Mindestanforderungen der Anhänge I und II für Basispflanzgut erfüllen und
bei denen in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Mindestanforderungen erfüllt sind.
Zertifiziertes Pflanzgut Knollen der Kartoffel,
die unmittelbar von Basispflanzgut oder von Zertifiziertem Pflanzgut oder von Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden Stufe stammen, das die Voraussetzungen für Basispflanzgut in amtlicher Prüfung erfüllt hat;
die vorwiegend zur Erzeugung von anderen als Pflanzkartoffeln bestimmt sind;
die die Mindestanforderungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Pflanzgut erfüllen und
bei denen in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Mindestanforderungen erfüllt sind.
Amtliche Maßnahmen Maßnahmen, die durchgeführt werden
durch Behörden eines Staates oder
unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
bei Hilfstätigkeiten unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen