Art. 5 32002L0056
Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Mindestanforderungen der Anhänge I und II für die einheimische Erzeugung zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.
Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Mindestanforderungen der Anhänge I und II für die einheimische Erzeugung zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.