Art. 7 32002L0056
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß bei der Prüfung der Knollen zur Anerkennung die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß bei der Prüfung der Knollen zur Anerkennung die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden.