Art. 14 32002L0056
Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgesehen werden, dass in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen Packungen oder Behältnisse mit Basispflanzgut oder zertifiziertem Pflanzgut ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind. Die auf diesem Etikett anzubringenden Angaben werden ebenfalls nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.