Art. 4 32002L0056
Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Zuchtpflanzgut der dem Basispflanzgut vorhergehenden Generationen in den Verkehr gebracht werden darf.
Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Zuchtpflanzgut der dem Basispflanzgut vorhergehenden Generationen in den Verkehr gebracht werden darf.