Erwägungsgrund 19 32010L0035
Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen können, um das Inverkehrbringen und die Verwendung von Geräten einzuschränken oder zu verbieten, wenn diese unter bestimmten, genau definierten Umständen eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, und zwar auch dann, wenn sich die Geräte im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG und mit der vorliegenden Richtlinie befinden.