Art. 28 32010L0035
Erfahrungsaustausch
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die nach dieser Richtlinie zuständig sind für
a)
die Notifizierungspolitik,
b)
die Marktüberwachung.
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die nach dieser Richtlinie zuständig sind für
die Notifizierungspolitik,
die Marktüberwachung.