Art. 33b 32010L0035
Dieser Artikel gilt für ortsbewegliche Druckgeräte, die in dem in Artikel 33a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.
Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten ortsbeweglichen Druckgeräte vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 33a gestellt wurden.
Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von ortsbeweglichen Druckgeräten gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.
Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.