Erwägungsgrund 28 32011L0099
Um eine reibungslose Anwendung dieser Richtlinie in jedem Einzelfall zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden des Anordnungs- und des vollstreckenden Staats von ihren Befugnissen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie Gebrauch machen und dabei dem Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz „ne bis in idem“) Rechnung tragen.