Erwägungsgrund 22 32011L0099
Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats sollte die gefährdende Person, die zuständige Behörde des anordnenden Staats und die geschützte Person von allen auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis setzen. In der Mitteilung an die gefährdende Person sollte dem Interesse der geschützten Person daran, dass ihre Anschrift und anderen Kontaktangaben nicht offen gelegt werden, gebührend Rechnung getragen werden. Die betreffenden Angaben sollten nicht in der Mitteilung erscheinen, sofern die Anschrift oder andere Kontaktangaben nicht in dem Verbot oder der Beschränkung enthalten sind, das beziehungsweise die der gefährdenden Person als Vollstreckungsmaßnahme auferlegt wird.