Erwägungsgrund 27 32011L0099
In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten sollte die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats in dem Fall, dass im vollstreckenden Staat in einem mit dem in der Europäischen Schutzanordnung beschriebenen Sachverhalt vergleichbaren Fall keine Schutzmaßnahme zur Verfügung steht, der zuständigen Behörde des anordnenden Staats jeden Verstoß gegen die in der Europäischen Schutzanordnung beschriebene Schutzmaßnahme melden, von dem sie Kenntnis erhält.