Erwägungsgrund 10 32014L0041
Die EEA sollte sich auf die durchzuführende Ermittlungsmaßnahme konzentrieren. Die Anordnungsbehörde ist aufgrund ihrer Kenntnis der Einzelheiten der betreffenden Ermittlung am besten in der Lage zu entscheiden, welche Ermittlungsmaßnahme anzuwenden ist. Jedoch sollte die Vollstreckungsbehörde, wann immer möglich, eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art anwenden, wenn die angegebene Maßnahme nach ihrem nationalen Recht nicht existiert oder in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stünde. Verfügbarkeit sollte sich auf Anlässe beziehen, bei denen die angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zwar existiert, aber nur unter bestimmten Umständen rechtmäßig zur Verfügung steht, beispielsweise wenn die Ermittlungsmaßnahme nur bei Straftaten eines gewissen Schweregrads, nur gegen Personen, gegen die bereits bestimmte Verdachtsmomente bestehen, oder nur mit der Zustimmung der betreffenden Personen durchgeführt werden kann. Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, auch auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art zurückgreifen, wenn damit mit weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Person eingreifenden Mitteln das gleiche Ergebnis wie mit der in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme erreicht würde.