Erwägungsgrund 18 32014L0041
Wie andere Rechtsakte, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhen, berührt auch diese Richtlinie nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und der Charta. Um dies deutlich zu machen, wurde eine spezifische Bestimmung in den Text aufgenommen.