Erwägungsgrund 15 32014L0041
Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollte der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, welche die Verfahrensrechte in Strafverfahren betreffen, Rechnung getragen werden.