Erwägungsgrund 14 32018L0843
Allgemein verwendbare Guthabenkarten haben legitime Verwendungszwecke und tragen zur soziale und finanziellen Inklusion bei. Anonyme Guthabenkarten lassen sich allerdings ohne Weiteres zur Finanzierung von terroristischen Anschlägen oder zu logistischen Vorkehrungen dafür nutzen. Damit Terroristen ihre Machenschaften nicht auf diesem Wege finanzieren können, ist es daher unerlässlich, die Obergrenzen und die Höchstbeträge, unterhalb der die Verpflichteten bestimmte in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegte Sorgfaltsmaßnahmen nicht anzuwenden brauchen, abzusenken. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, die geltenden Schwellenbeträge für allgemein verwendbare anonyme Guthabenkarten zu senken und bei Fernzahlungsvorgängen, bei denen der Betrag des Zahlungsvorgangs mehr als 50 EUR beträgt, den Kunden zu identifizieren, gleichzeitig jedoch den Bedürfnissen der Verbraucher in Bezug auf für die allgemeine Verwendung bestimmte Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Nutzung derartiger Zahlungsinstrumente für die Förderung der sozialen und finanziellen Inklusion nicht verhindert wird.