Erwägungsgrund 45 32018L0843
Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame und unparteiische Aufsicht über alle Verpflichteten sorgen, vorzugsweise durch die Behörden über eine separate und unabhängige nationale Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde.
Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame und unparteiische Aufsicht über alle Verpflichteten sorgen, vorzugsweise durch die Behörden über eine separate und unabhängige nationale Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde.