Erwägungsgrund 48 32018L0843
Der Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Zwecke dieser Richtlinie unabdingbar. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen unterwerfen.