Erwägungsgrund 44 32018L0843
Es gilt sicherzustellen, dass die Vorschriften für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung von den Verpflichteten ordnungsgemäß umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Rolle jener öffentlichen Behörden stärken, die als zuständige Behörden fungieren und über besondere Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verfügen — darunter die zentralen Meldestellen, Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Ermittlung, die Beschlagnahme, das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind, sowie Behörden, die Meldungen über die grenzüberschreitende Verbringung von Bargeld und übertragbaren Inhaberpapieren erhalten, und mit Aufsichts- oder Überwachungsaufgaben betraute Behörden, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Vorschriften einhalten. Die Mitgliedstaaten sollten die Rolle der anderen einschlägigen Behörden stärken, einschließlich der für die Bekämpfung von Korruption zuständigen Behörden und der Steuerbehörden.