Erwägungsgrund 43 32018L0843
Grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in Drittländern sind durch ihre dauerhafte, repetitive Art gekennzeichnet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie in diesem Zusammenhang die Annahme von verstärkten Sorgfaltspflichten fordern, berücksichtigen, dass Korrespondenzbankbeziehungen keine einmaligen Transaktionen oder den reinen Austausch von Mitteilungsfunktionen umfassen. Angesichts der Tatsache, dass nicht alle grenzüberschreitenden Korrespondenzbankdienstleistungen das gleiche Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung mit sich bringen, kann die Intensität der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen durch die Anwendung der Grundsätze des risikobasierten Ansatzes festgelegt werden, und der Höhe des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die ein bestimmtes Respondenzinstitut darstellt, wird dadurch nicht vorgegriffen.