Erwägungsgrund 7 32018L0843
Ferner sollten die Maßnahmen der Union die internationalen Entwicklungen und die auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen genau widerspiegeln. Aus diesem Grund muss der Resolution 2195 (2014) „Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den Resolutionen 2199(2015) und 2253(2015) „Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen“ Rechnung getragen werden. Diese Resolutionen befassen sich mit den Verbindungen zwischen dem Terrorismus und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität mit der Verhinderung des Zugangs terroristischer Gruppen zu internationalen Finanzinstitutionen und mit der Erweiterung des Sanktionsrahmens auf die Organisation Islamischer Staat in Irak und der Levante..