Erwägungsgrund 52 32018L0843
Bei der Ausarbeitung eines Berichts mit einer Beurteilung der Umsetzung dieser Richtlinie sollte die Kommission die Achtung der in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze angemessen berücksichtigen.
Bei der Ausarbeitung eines Berichts mit einer Beurteilung der Umsetzung dieser Richtlinie sollte die Kommission die Achtung der in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze angemessen berücksichtigen.