Erwägungsgrund 21 32018L0844
Die Installation von selbstregulierenden Einrichtungen in bestehenden Gebäuden zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils, sollte in Betracht gezogen werden, sofern wirtschaftlich realisierbar, zum Beispiel wenn die Kosten weniger als 10 % der Gesamtkosten der ersetzten Wärmeerzeuger betragen.