Erwägungsgrund 42 32018L0844
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für Gebäude und Gebäudekomponenten ehrgeizigere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festzulegen, sofern diese Anforderungen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Es ist mit den Zielen der Richtlinien 2010/31/EU und 2012/27/EU zu vereinbaren, dass jene Anforderungen unter bestimmten Umständen die Installation oder Nutzung von Produkten, die anderen Rechtsvorschriften der Union unterliegen, einschränken können, sofern durch diese Anforderungen keine ungerechtfertigten Marktbarrieren errichtet werden.