Erwägungsgrund 28 32018L0844
Bei der Anwendung der Anforderungen zur Elektromobilitätsinfrastruktur, die in den gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen der Richtlinie 2010/31/EU enthalten sind, sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass eine ganzheitliche und kohärente Städteplanung sowie die Förderung alternativer, sicherer und nachhaltiger Verkehrsmittel und der Infrastruktur zu deren Unterstützung erforderlich sind, beispielsweise mittels einer für elektrische Fahrräder und für Fahrzeuge von Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgewiesenen Parkplatzinfrastruktur.