Erwägungsgrund 44 32018L0844
Bei dieser Richtlinie werden die einzelstaatlichen Besonderheiten der Mitgliedstaaten und die Unterschiede zwischen diesen sowie ihre Befugnisse gemäß Artikel 194 Absatz 2 AEUV uneingeschränkt geachtet. Weiterhin wird mit dieser Richtlinie das Ziel verfolgt, die Weitergabe von bewährten Verfahren zu ermöglichen, um den Übergang zu einem in hohem Maße energieeffizienten Gebäudebestand in der Union zu erleichtern.