Erwägungsgrund 3 32018L0844
Richtlinie 2010/31/EU verpflichtet die Kommission, bis zum 1. Januar 2017 eine Überprüfung basierend auf den bei der Anwendung der genannten Richtlinie gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritten vorzunehmen und gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten.