Erwägungsgrund 43 32018L0844
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung von Gebäuden zu decken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, die Kohärenz der gemeinsamen Ziele, des gemeinsamen Verständnisses und der gemeinsamen politischen Bestrebungen zu gewährleisten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.