Erwägungsgrund 26 32018L0844
Bei der Festlegung ihrer Anforderungen zur Errichtung einer Mindestanzahl von Ladepunkten für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen, die ab 2025 gelten, sollten die Mitgliedstaaten den relevanten nationalen, regionalen und lokalen Bedingungen sowie den je nach Gegend, Gebäudetypologie, Anbindung an öffentlichen Verkehr und anderen relevanten Kriterien möglichen unterschiedlichen Bedürfnissen und Umständen Rechnung tragen, um eine verhältnismäßige und angemessene Bereitstellung von Ladepunkten zu gewährleisten.