Erwägungsgrund 11 32019L0130
Die durch die vorliegende Richtlinie vorgenommenen Änderungen der Anhänge I und III der Richtlinie 2004/37/EG stellen einen weiteren Schritt in einem längerfristigen Prozess zur Aktualisierung der Richtlinie 2004/37/EG dar. Den nächsten Schritt in diesem Prozess stellt der von der Kommission vorgelegte Vorschlag zur Festlegung von Grenzwerten und Hinweisen zur Aufnahme über die Haut für fünf weitere Karzinogene dar. Darüber hinaus hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 10. Januar 2017 mit dem Titel „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ festgestellt, dass an der Richtlinie 2004/37/EG weitere Änderungen vorgenommen werden sollten. Die Kommission sollte gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2004/37/EG und der gängigen Praxis weiterhin kontinuierlich an Aktualisierungen der Anhänge I und III jener Richtlinie arbeiten und diese auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich schrittweise gewonnener wissenschaftlicher und technischer Daten, wie Daten zum Restrisiko, erforderlichenfalls ändern. Diese Arbeit sollte in den Fällen, in denen es angezeigt ist, zu Vorschlägen für künftige Überprüfungen der in der Richtlinie 2004/37/EG und der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grenzwerte sowie zu Vorschlägen für die Aufnahme zusätzlicher Stoffe, Gemische und Verfahren in Anhang I und zusätzlicher Grenzwerte in Anhang III führen.