Erwägungsgrund 2 32019L0130
Arbeitsplatzgrenzwerte sind Teil der Risikomanagementmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2004/37/EG. Die Einhaltung dieser Grenzwerte berührt nicht andere Verpflichtungen der Arbeitgeber gemäß jener Richtlinie, insbesondere die Verringerung der Verwendung von Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz, die Vermeidung oder Verringerung der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen und Mutagenen und Maßnahmen, die zu diesem Zweck durchgeführt werden sollten. Diese Maßnahmen sollten, soweit technisch möglich, die Substitution des Karzinogens oder Mutagens durch andere, für die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht oder weniger gefährliche Stoffe, Gemische oder Verfahren, die Verwendung in einem geschlossenen System oder andere Maßnahmen umfassen, durch die das Niveau der Exposition der Arbeitnehmer so stark wie möglich verringert werden kann, und auf diese Weise Innovationen unterstützen.