Erwägungsgrund 17 32019L0130
Bei Dieselmotoremissionen ist ein als elementarer Kohlenstoff gemessener Grenzwert von 0,05 mg/m3 in einigen Wirtschaftszweigen kurzfristig schwer erreichbar. Deshalb sollte zusätzlich zur Umsetzungsfrist auch ein zweijähriger Übergangszeitraum festgelegt werden, bevor der Grenzwert gelten sollte. Im Fall der Wirtschaftszweige Untertagebau und Tunnelbau sollte jedoch zusätzlich zur Umsetzungsfrist ein fünfjähriger Übergangszeitraum vorgesehen werden, bevor der Grenzwert gelten sollte.