Erwägungsgrund 22 32019L0130
Ethylendibromid (1,2-Dibromethan, EDB) erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. SCOEL ist zu dem Schluss gelangt, dass es nicht möglich ist, für dieses Nicht-Schwellenwert-Karzinogen einen gesundheitsbezogenen Arbeitsplatzgrenzwert festzulegen, und hat die Vermeidung der arbeitsbedingten Exposition empfohlen. SCOEL hat festgestellt, dass größere Mengen von Ethylendibromid durch die Haut aufgenommen werden können, und der ACSH hat auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, einem praktischen Grenzwert zugestimmt. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für Ethylendibromid festzulegen und in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG durch Einfügen des Hinweises „Haut“ darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können.