Erwägungsgrund 4 32019L0130
Für einige Karzinogene oder Mutagene werden Grenzwerte Als Höchstgrenzen für die Exposition von Arbeitnehmern festgelegt, die gemäß der Richtlinie 2004/37/EG nicht überschritten werden dürfen. Diese Grenzwerte sollten überprüft werden, und es sollten Grenzwerte für weitere Karzinogene und Mutagene festgelegt werden.