Erwägungsgrund 16 32019L0130
Es gibt hinreichende Nachweise für die Karzinogenität von Dieselmotoremissionen, die bei der Verbrennung von Dieselkraftstoff in Selbstzündungsmotoren entstehen. Dieselmotoremissionen entstehen bei einem Prozess und werden daher nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft. Der ACSH teilt die Auffassung, dass Abgasemissionen von traditionellen Dieselmotoren zu den in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführten Stoffen, Gemischen und Verfahren hinzugefügt werden sollten, und hat darüber hinaus verlangt, dass die wissenschaftlichen und technischen Aspekte neuartiger Motorentypen weiter erforscht werden. Das IARC hat Dieselmotoremissionen als krebserzeugend für Menschen (IARC-Gruppe 1) eingestuft und darauf hingewiesen, dass die Menge der Partikel und chemischen Stoffe bei neuartigen Dieselmotoren zwar geringer ist, aber noch nicht klar ist, wie sich die quantitativen und qualitativen Änderungen in veränderten Auswirkungen auf die Gesundheit niederschlagen. Das IARC hat auch darauf hingewiesen, dass als Expositionsmarker in der Regel elementarer Kohlenstoff, der einen erheblichen Teil dieser Emissionen ausmacht, verwendet wird. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Zahl der exponierten Arbeitnehmer ist es angezeigt, Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Dieselmotoremissionen besteht, in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufzunehmen und in deren Anhang III einen Grenzwert für die Dieselmotoremissionen festzulegen, der auf der Basis von elementarem Kohlenstoff berechnet wird. Die Einträge in Anhängen I und III der Richtlinie 2004/37/EG sollten für Abgasemissionen aller Arten von Dieselmotoren gelten.