Erwägungsgrund 19 32019L0130
Trichlorethylen erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. SCOEL hat Trichlorethylen als gentoxisches Karzinogen eingestuft. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, für Trichlorethylen Grenzwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (als Grenzwert für die Langzeitexposition) sowie für kürzere Bezugszeiträume von 15 Minuten (als Grenzwert für die Kurzzeitexposition) als zeitlich gewichtete Mittelwerte festzulegen. SCOEL hat zu diesem Karzinogen festgestellt, dass größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden können, und der ACSH hat auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, einem praktischen Grenzwert zugestimmt. Es ist daher angezeigt, für Trichlorethylen Grenzwerte für die Lang- und Kurzzeitexposition festzulegen und in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG durch Einfügen des Hinweises „Haut“ darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können. Die Grenzwerte für diesen Stoff sollten im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und des technischen Fortschritts fortlaufend und besonders sorgfältig überprüft werden.