Erwägungsgrund 27 32019L0130
Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte werden im Lichte der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Stellungnahmen der zwei Ausschüsse der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „ECHA“) (des Ausschusses für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“) und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse (im Folgenden „SEAC“)) fortlaufend überprüft, um insbesondere den Wechselwirkungen zwischen den Grenzwerten der Richtlinie 2004/37/EG und den Dosis-Wirkungsbeziehungen, den Daten über die tatsächliche Exposition und gegebenenfalls DNEL-Werten (Derived No Effect Levels) Rechnung zu tragen, die im Rahmen der genannten Verordnung für gefährliche Chemikalien festgelegt wurden, um die Arbeitnehmer wirksam zu schützen.