Erwägungsgrund 10 32019L0633
Der von dieser Richtlinie gebotene Schutz sollte landwirtschaftlichen Erzeugern und natürlichen oder juristischen Personen, die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse liefern, einschließlich Erzeugerorganisationen — unabhängig davon, ob es sich um anerkannte Organisationen handelt oder nicht — und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen —unabhängig davon, ob es sich um anerkannte Vereinigungen handelt oder nicht — entsprechend ihrer jeweiligen Verhandlungsmacht zugutekommen. Diese Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen schließen Genossenschaften ein. Diese Erzeuger und Personen sind häufiger unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt und am wenigsten in der Lage, ihnen ohne negative Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit standzuhalten. Hinsichtlich der Kategorien von Lieferanten, die nach dieser Richtlinie Schutz genießen sollten, ist darauf hinzuweisen, dass ein wesentlicher Teil der von Landwirten gebildeten Genossenschaften aus Unternehmen besteht, die größer als KMU sind, deren Jahresumsatz jedoch 350000000 EUR nicht übersteigt.