Erwägungsgrund 22 32019L0633
Lieferanten und Käufer von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen sollten ein Verkaufsgeschäft, d. h. auch den Preis, frei aushandeln können. Diese Verhandlungen umfassen auch Zahlungen für Dienstleistungen, die der Käufer für den Lieferanten erbringt, wie Listung, Marketing und Werbung. In den Fällen, in denen ein Käufer einem Lieferanten Zahlungen in Rechnung stellt, die nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Verkaufsgeschäft stehen, sollte dies jedoch als unlauter angesehen werden und nach dieser Richtlinie verboten sein.