Erwägungsgrund 36 32019L0633
Die Kommission und die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten eng zusammenarbeiten, um einen gemeinsamen Ansatz bei der Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie zu gewährleisten. Insbesondere sollten die Durchsetzungsbehörden einander Amtshilfe leisten, indem sie beispielsweise Informationen austauschen und bei Untersuchungen, die eine grenzüberschreitende Dimension haben, Unterstützung bieten.