Erwägungsgrund 28 32019L0633
Die Mitgliedstaaten sollten Durchsetzungsbehörden benennen, um eine wirksame Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Verbote zu gewährleisten. Diese Behörden sollten entweder auf eigene Initiative oder aufgrund von Beschwerden von Parteien, die von unlauteren Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette betroffen sind, von Beschwerden von Hinweisgebern oder aufgrund von anonymen Beschwerden handeln können. Eine Durchsetzungsbehörde könnte zu der Auffassung gelangen, dass keine hinreichenden Gründe vorliegen, einer Beschwerde nachzugehen. Auch verwaltungstechnische Prioritäten könnten zu dieser Feststellung führen. Falls die Durchsetzungsbehörde der Ansicht ist, dass sie nicht in der Lage sein wird, einer Beschwerde Priorität einzuräumen, sollte sie dies dem Beschwerdeführer unter Angabe der Gründe mitteilen. Beantragt ein Beschwerdeführer aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art, dass seine Identität vertraulich behandelt wird, so sollten die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen.