Erwägungsgrund 42 32019L0633
Die Kommission sollte einen Überblick über die Umsetzung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten haben. Darüber hinaus sollte die Kommission die Wirksamkeit dieser Richtlinie bewerten können. Zu diesem Zweck sollten die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen. Diese Berichte sollten gegebenenfalls quantitative und qualitative Informationen über Beschwerden, Untersuchungen und die getroffenen Entscheidungen enthalten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Berichtspflicht sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.