Erwägungsgrund 41 32019L0633
Solche nationalen Vorschriften würden neben freiwilligen Steuerungsmaßnahmen, beispielsweise nationalen Verhaltenskodizes oder der „Supply Chain Initiative“, zur Anwendung kommen. Der Rückgriff auf die freiwillige alternative Streitbeilegung zwischen Lieferanten und Käufern sollte ausdrücklich gefördert werden, ohne dass das Recht des Lieferanten, Beschwerden einzureichen oder sich an ein Zivilgericht zu wenden, davon berührt wird.