Erwägungsgrund 24 32019L0633
Diese Richtlinie harmonisiert nicht die Vorschriften über die Beweislast in den Verfahren vor den nationalen Durchsetzungsbehörden und auch nicht die Definition von Liefervereinbarungen. Daher sind die Regeln für die Beweislast und die Definition von Liefervereinbarungen die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegten.