Erwägungsgrund 29 32019L0633
Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Durchsetzungsbehörde, so sollte der Mitgliedstaat eine zentrale Kontaktstelle benennen, um die wirksame Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden untereinander und dieser Durchsetzungsbehörden mit der Kommission zu erleichtern.